Schützenverein Hansell
"An de Buorg" e.V.
48341 Altenberge - Hansell im November 2002
S A T Z U N G
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Schützenverein Hansell "An de Buorg" e. V. hat seinen Sitz in Altenberge-Hansell. Vereinslokal ist die Gaststätte Stermann.
§ 2
Der Schützenverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
Zweck und Ziel des Vereins ist die Pflege und die Förderung von Kameradschaft, Nachbarschaft und des altüblichen Schützenbrauchtums als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens in der Bauernschaft Hansell.
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
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Pflege und Erhaltung des Schützenbrauchtums durch Veranstaltung von Schützenfesten mit Festumzügen und Gefallenenehrung
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Förderung sportlicher Übungen und Leistungen insbesondere des Schießsportes
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Förderung der Jugendarbeit in der Bauernschaft Hansell durch Veranstaltungen speziell für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre.
Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; er ist politisch und konfessionell streng neutral. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt, Nr. 0773, eingetragen worden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 3
Aufnahmebedingungen
1. Mitglieder können alle männlichen Einwohner der Kirchengemeinde Hansell werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Über darüberhinausgehende Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Ein mündlicher Aufnahmeantrag ist möglich.
2. Die Aufnahme erfolgt in der Generalversammlung oder durch den Vorstand. Die schriftliche Form ist nicht erforderlich.
3. Die Königswürde kann nur von Mitgliedern errungen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1 Jahr im Verein sind.
Der König verpflichtet sich, in den zwei folgenden Jahren am Schützenfest teilzunehmen.
§ 4
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt, mündlich - gegenüber einem Vorstandsmitglied ohne Kündigungsfrist
c) durch Nichtbezahlen des Beitrages bis zum Ende des Jahres (31.12.)
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Eine Ausschließung aus dem Verein erfolgt durch eine Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder im schriftlichen Verfahren.
3. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an den Verein.
§ 5
Beitragsgelder
Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Einziehung erfolgt jährlich durch den Kassierer mittels der von der Generalversammlung bestellten Vertrauensleute oder durch das zentrale Lastschriftverfahren.
Die Vereinsmitglieder, die ab dem heutigen Datum 70 Jahre alt werden, sind weiterhin beitragspflichtig.
§ 6
Teilnahme an der Beerdigung eines Mitgliedes
Stirbt ein Mitglied, so hat mindestens eine Abordnung an der Beerdigung teilzunehmen.
§ 7
Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassierer.
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt, darunter 1. oder 2. Vorsitzender. Die Mitglieder werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. In jedem Jahr wird ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nach obiger Reihenfolge gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. Dem erweiterten Vorstand gehören an
a) 3 Beisitzer gewählt. Eine Wahlperiode dauert drei Jahre. Jedes Jahr wird ein neuer Beisitzer gewählt. Der dienstälteste Beisitzer vertritt den 1. oder 2. Vorsitzenden.
b) der amtierende König nebst Vorgänger
c) der Oberst
d) der Hauptmann
e) der Adjutant
f) stellvertretender Schriftführer und stellvertretender Kassierer, welche im Jahr der Wahl des Schriftführers bzw. des Kassierers für die gleiche Zeit gewählt werden.
Der amtierende König hat für das nächste Jahr die Offiziere im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand zu bestellen.
3. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Generalversammlung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
4. Der geschäftsführende Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins. Bei Anschaffungen ab Euro 500, -- entscheidet die Generalversammlung über das Vorhaben.
5. Alle Ämter werden unentgeltlich geführt.
§ 8
Der Vorsitzende
1 . Der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende leitet die Generalversammlung nach parlamentarischen Regeln. Er ist befugt, einem Sprechenden ggf. das Wort zu entziehen. Er hat das Recht, die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen einen solchen Verlauf nehmen, dass sie zwecklos werden. Er kann die Generalversammlung aber nach frühestens einer halben Stunde wieder eröffnen. Er wacht über die pünktliche Ausführung der Satzungen, besonders darüber, dass in den Versammlungen jede Erörterung politischer und religiöser Angelegenheiten ausgeschlossen bleibt.
2. Der Vorsitzende hat nach Bedarf Vorstandsversammlungen anzuberaumen.
§ 9
Der Schriftführer
Der Schriftführer verfasst über jede Sitzung eine kurze Niederschrift und legt sie innerhalb von 14 Tagen einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zur Gegenzeichnung vor.
Außerdem hat er die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins zu regeln.
§ 10
Der Kassierer
Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand. Er nimmt die Beiträge und die Eintrittsgelder in Empfang und hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Jährlich hat er der Generalversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Dieser ist von den Kassenprüfern vorher zu prüfen.
§ 11
Generalversammlung
1. Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich im Herbst und im Frühjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
2. Zu jeder Generalversammlung ist mindestens eine Woche vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnungspunkte einzuladen.
3. Außerordentliche Generalversammlungen können jederzeit unter Angabe des Grundes vom Vorstand einberufen werden.
4. In der Generalversammlung im Herbst erfolgt die Wahl des Vorstandes.
5. Die Generalversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
6. Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig.
7. Zu dem Beschluss, der eine Änderung der Satzungen, Änderungen des Vereinszweckes oder die Erhebung zusätzlicher Beiträge enthält, ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Wenn diese Punkte anstehen, muss dies auf der Tagesordnung erscheinen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
8. Die Versammlungsbeschlüsse werden durch den Schriftführer protokolliert und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben.
§ 12
Feste
1. Das Hauptfest des Vereins ist das Schützenfest.
2. Alljährlich kann vom Verein ein Winterfest und ein Scheunenfest anberaumt werden.
3. Wann, wie und wo die Feste gefeiert werden, beschließt die Generalversammlung.
4. Die Leitung der Feste obliegt dem Vorstand oder dem jeweils gewählten Festausschuss.
§ 13
Verpflichtungen des Königs
1. Der König ist verpflichtet, ein Fass Bier von mindestens 50 Litern zur Generalversammlung im Herbst zu spendieren.
2. Er übernimmt zusammen mit den Mitgliedern des Königstisches die Verzehrkosten, welche an diesem Tisch angefallen sind. Sein Anteil beträgt 50%.
3. Er liefert das Schild für die Königskette.
§ 14
Der Königstisch
Der Königstisch setzt sich zusammen aus dem König und der Königin, dem Oberst, dem Adjutanten und dem Hauptmann sowie deren Partnerinnen, dem alten König nebst Königin sowie dem evtl. Jubelkönigspaar und Kaiserpaar. Der König hat zwei weitere Ehrenpaare an den Königstisch zu berufen.
Die Jubelkönige und der Kaiser nebst Frauen beteiligen sich nicht an den Verzehrkosten des Königstisches.
§ 15
Die Königin
Die Königin wird allein vom König bestimmt. Er ist in seiner Entscheidung frei und an keine Weisung gebunden.
Ferner hat sie für Blumen beim nächsten Schützenfest und für eine Torte am Königstisch zu sorgen. Auch für die Reinigung der Schärpen ist die Königin verantwortlich.
§ 16
Das Königschießen
Das Königschießen erfolgt nach dem Alphabet oder nach Anmeldung. Es ist keiner berechtigt, mehr als einen Schuss aufeinanderfolgend abzugeben. Die Höhe des Schussgeldes beschließt der Vorstand.
Der Oberst gibt die Schießordnung und die Bedingungen bekannt.
Wer unberechtigt den Vogel abschießt, zahlt 50 Liter Bier und Euro 200,-- an den Verein.
Mitglieder, die unberechtigt den Vogel abschießen oder kein König werden wollen, zahlen Euro 200,-- an die Vereinskasse.
Sollte der Vogel zum 2., 3., 4. etc. Male abgeschossen werden, so zahlt der jeweilige Schütze das Doppelte, Vierfache, Achtfache usw. an den Verein.
§ 17
Die Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Generalversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenberge, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Schützenbrauchtums zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde durch die Generalversammlung am 15.11.2002 geändert.